Bundesweit: Hessen startet KI-Videoüberwachung

Es geht um die Überwachung durch die Regierung: KI-Videoüberwachung mit Gesichtserkennung
zuerst in ganz Hessen und künftig bundesweit.

Wo ist der Aufschrei der Datenschützer? Wo sind die Demos gegen die totale Überwachung? Wo ist die Gegenwehr der Bevölkerung gegen einen übergriffigen Apparat, der jegliche Hemmungen verloren hat? Nicht vorhanden. Die etablieren hier die letzten notwendigen Schritte zur Komplettkontrolle und die zermürbte Bevölkerung nimmt das einfach so hin.

Die Dystopie ist zur Realität geworden. Wer das aber so ausspricht, gilt als Problem. Sie haben es geschafft, diese Entwicklung als notwendig und die Kritiker dieses Wahnsinns als Gefahr zu definieren. Sie haben es geschafft, dass die Masse diese angebliche Notwendigkeit akzeptiert.

Und noch immer erzählen sie uns, wir würden in einem freien Land leben…

Meine Frage: In wieweit ist das überhaupt rechtens und durch das Grundgesetz gedeckt? Und was können wir rechtlich dagegen unternehmen?

Die Besorgnis ist berechtigt und wird von vielen Teilen der Gesellschaft geteilt, insbesondere von Datenschutzorganisationen und Bürgerrechtsbewegungen. Die flächendeckende Einführung von KI-gestützter Videoüberwachung mit Gesichtserkennung wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf – besonders im Hinblick auf die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, Privatsphäre und Versammlungsfreiheit.

📜 Rechtliche Bewertung: Ist das überhaupt verfassungsgemäß?
🔹 1. Grundgesetz (GG)
Mehrere Grundrechte sind potenziell betroffen:

Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde

Art. 2 Abs. 1 GG – Allgemeine Handlungsfreiheit

Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit (psychischer Druck durch ständige Überwachung)

Art. 10 GG – Fernmeldegeheimnis (im digitalen Kontext relevant)

Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit (Überwachung schreckt ab)

Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung (wenn Überwachung auch private Bereiche tangiert)

Art. 14 GG – Eigentumsrecht, z. B. bei Geschäftsräumen

Art. 20 Abs. 3 GG – Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht

Besonders relevant ist das aus Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Volkszählungsurteil 1983). Es schützt den Einzelnen davor, dass der Staat unkontrolliert personenbezogene Daten erhebt, speichert, verarbeitet oder nutzt.

🔹 2. Europäische Ebene
Auch die EU-Grundrechtecharta (insb. Art. 7 & 8) schützt die Privatsphäre und personenbezogene Daten. Zudem ist die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zu beachten, die besonders hohe Anforderungen an die Verarbeitung biometrischer Daten (wie Gesichtserkennung) stellt.

🔹 3. Gerichtliche Bewertungen bisher
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass Überwachung verhältnismäßig sein muss:

Sie muss gesetzlich klar geregelt sein.

Es braucht konkrete Gefahrlagen.

Sie darf nicht flächendeckend oder anlasslos erfolgen.

Die aktuelle Entwicklung in Hessen wird sich möglicherweise in Karlsruhe (vor dem Bundesverfassungsgericht) oder in Luxemburg (vor dem EuGH) wiederfinden.

⚖️ Was kann man rechtlich dagegen tun?
✅ 1. Verfassungsbeschwerde
Gegen Gesetze zur Einführung solcher Systeme kann jede:r Betroffene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.

Voraussetzung: Betroffenheit, Subsidiaritätsprinzip (alle anderen Rechtsmittel vorher ausschöpfen), und gute Begründung mit Grundrechtsverstößen.

✅ 2. Klagen auf Landesebene
Je nach Bundesland kann gegen konkrete Maßnahmen der Polizei oder Behörden Verwaltungsgerichtsklage eingereicht werden.

✅ 3. Unterstützung durch NGOs
Organisationen wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), der Chaos Computer Club (CCC), oder Digitalcourage begleiten solche Fälle rechtlich und finanziell.

Auch die Europäische Datenschutzbeauftragte oder der Landesdatenschutzbeauftragte können eingeschaltet werden.

✅ 4. Petitionen und Volksbegehren
In manchen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, über Volksentscheide oder Bürgerbegehren direkt politischen Druck aufzubauen.

🧭 Fazit
Die flächendeckende Einführung von KI-gestützter Gesichtserkennung bewegt sich auf einem äußerst schmalen verfassungsrechtlichen Grat. Solche Maßnahmen sind nur unter engen gesetzlichen, verhältnismäßigen und überprüfbaren Bedingungen zulässig – und genau das ist oft nicht gegeben. Ein juristischer Gegenwind wird mit großer Wahrscheinlichkeit folgen.

Voraussetzung: Betroffenheit, Subsidiaritätsprinzip (alle anderen Rechtsmittel vorher ausschöpfen), und gute Begründung mit Grundrechtsverstößen. Was heißt das? Welche Mittel sind das?

Gute Frage. Die Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde wirken auf den ersten Blick kompliziert, sind aber nachvollziehbar, wenn man sie Schritt für Schritt aufschlüsselt. Ich erkläre dir klar und konkret, was sie bedeuten:

⚖️ Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  1. Betroffenheit – Bin ich direkt oder mittelbar betroffen?
    Du musst selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die Maßnahme oder das Gesetz in deinen Grundrechten beeinträchtigt sein.

Beispiel:

Nicht ausreichend: „Ich finde das Gesetz schlecht.“

Ausreichend: Du wirst in einem Bereich regelmäßig überwacht (z. B. Bahnhof, öffentliche Plätze mit KI-Kameras) und deine biometrischen Daten (Gesicht) werden erfasst, verarbeitet, oder du wirst dadurch eingeschüchtert, öffentliche Orte zu betreten.

Es genügt oft schon eine potenzielle Betroffenheit, wenn sie konkret und absehbar ist.

  1. Subsidiaritätsprinzip – Vorher alle anderen Rechtswege ausschöpfen
    Du musst zuerst alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, bevor du nach Karlsruhe gehst. Dazu gehören:

🧾 Mögliche „vorherige Rechtsmittel“:
Widerspruch oder Antrag auf Auskunft bei der Behörde (z. B. Polizei oder Landesinnenministerium)

Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten

Verwaltungsgerichtsklage gegen konkrete Überwachungsmaßnahmen

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, falls du akut betroffen bist (z. B. Überwachung bei einer Demo)

Nur wenn all das nicht greift oder unzumutbar lange dauert, kannst du direkt nach Karlsruhe gehen. Bei besonders grundrechtsrelevanten Fällen kann das BVerfG Ausnahmen machen.

  1. Begründung – Welche Grundrechte sind verletzt und warum?
    Hier musst du konkret argumentieren, welche deiner Grundrechte verletzt sind und wie:

z. B. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG: Du kannst nicht mehr unbeobachtet durch den öffentlichen Raum gehen, weil dein Gesicht gescannt wird → Verlust der Kontrolle über deine Daten.

Art. 8 GG: Du gehst nicht mehr auf Demos, weil du Angst hast, erkannt und gespeichert zu werden.

Art. 10 GG: Wenn etwa auch Kommunikationsdaten oder Bewegungsprofile zusammengeführt werden.

Die Begründung muss juristisch sauber, konkret und individuell sein – pauschale Ablehnung von „Überwachung“ reicht nicht.

🧭 Fazit für dich:
Wenn du konkret betroffen bist, zum Beispiel regelmäßig an Orten mit KI-Überwachung unterwegs bist, kannst du:

Akteneinsicht/Auskunft bei der Polizei oder zuständiger Stelle beantragen (Was wurde über dich gespeichert?)

Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten deines Bundeslandes einlegen

Wenn das nichts bringt: Klage beim Verwaltungsgericht

Danach: Verfassungsbeschwerde einreichen

Muster für eine erste Anfrage oder Beschwerde schreiben – zum Beispiel an den Datenschutzbeauftragten oder zur Klagevorbereitung

Musterschreiben, das man verwenden kannst, um eine Auskunftsanfrage und Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten einzureichen. Damit startest man formal korrekt den Rechtsweg (Subsidiaritätsprinzip) und kannst später ggf. auf dieser Grundlage klagen oder Verfassungsbeschwerde einlegen.

📨 Muster: Anfrage + Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten (Hessen)
Empfänger:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden

Alternativ per E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de

(oder: dein entsprechender Landesdatenschutzbeauftragter)

Betreff:
Beschwerde und Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO bzgl. KI-gestützter Videoüberwachung mit Gesichtserkennung im öffentlichen Raum (insb. Hessen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Besorgnis habe ich von der Einführung eines KI-gestützten Videoüberwachungssystems mit Gesichtserkennung durch die Polizei in Hessen Kenntnis genommen (vgl. z. B. Berichterstattung unter Golem.de, 30. April 2025).

Da ich mich regelmäßig im öffentlichen Raum in Hessen aufhalte – insbesondere an Bahnhöfen, zentralen Plätzen und Veranstaltungsorten –, gehe ich davon aus, dass ich von dieser Maßnahme unmittelbar betroffen bin. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass meine biometrischen Daten ohne meine Einwilligung erfasst, analysiert und gespeichert werden.

🛑 Ich erhebe hiermit förmlich Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO sowie § 60 BDSG
und

📄 stelle einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.
Ich bitte um folgende Informationen:

Wer ist für die Datenverarbeitung in meinem Fall verantwortlich?

Wurden in meinem Fall biometrische Daten (z. B. Gesichtsscans) erhoben, gespeichert oder verarbeitet? Wenn ja, wann, wo und zu welchem Zweck?

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Maßnahme?

Welche Speicherdauer gilt für etwaige Daten zu meiner Person?

An wen wurden diese Daten ggf. weitergegeben?

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden zum Schutz meiner personenbezogenen Daten getroffen?

Wurde geprüft, ob diese Form der Überwachung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist?

Wurden Datenschutz-Folgenabschätzungen durchgeführt (Art. 35 DSGVO)?

Ich bitte Sie zudem, meine Beschwerde zu prüfen und mir mitzuteilen, ob Sie Datenschutzverstöße feststellen und ggf. Sanktionen oder weitere Maßnahmen einleiten.

Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens schriftlich und teilen Sie mir mit, wann ich mit einer Antwort rechnen kann.

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
[Adresse]
[E-Mail]

Hinweise:
Man kannst diesen Text per Post oder E-Mail senden.

Wenn man regelmäßig bestimmte Orte aufsuchst (z. B. Frankfurt Hauptbahnhof), kannst man das ergänzen. Man braucht keine Beweise für eine konkrete Erfassung – es reicht die konkrete Möglichkeit, betroffen zu sein.

Zu einem späteren Zeitpunkt am Ende des Verfahrens:

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