Kritik an deutscher Beteiligung am Angriffskrieg gegen den Iran

Bundesregierung will Angreifern „ermöglichen“, iranische Raketen „an der Quelle“ zu zerstören / Regierungssprecher: Überflugrechte und Nutzung von US-Stützpunkten in Deutschland „durch Stationierungsabkommen geregelt“ / Jurist: „erschreckender Völkerrechtsnihilismus“

5. März 2026

Berlin.

(multipolar)

Nachdem die Staatschefs von Deutschland, Frankreich und Großbritannien am Sonntag (1.3.) in einer gemeinsamen Erklärung angekündigt haben, den Angreifern „militärische Defensivmaßnahmen“ zu „ermöglichen“, um „die Fähigkeit des Iran, Raketen und Drohnen abzufeuern, an der Quelle zu zerstören“, wird Kritik an diesen Absichten laut.

Während einer Regierungspressekonferenz am Montag (2.3.) (Transkript, Video) rechtfertigte Regierungssprecher Stefan Kornelius den Angriffskrieg der USA und Israels auf den Iran damit, dass „kein Zweifel“ daran bestehe, dass der Iran das Völkerrecht zuvor mehrfach gebrochen habe. Zum Beleg erwähnte er ein „nukleares Anreicherungsprogramm“, ein „ballistisches Programm“ sowie eine „Bedrohung der Nachbarn durch Proxys“. Es gäbe „völkerrechtlich legitimierte Maßnahmen“ gegen diese „Provokationen“ und „offensiven Maßnahmen“. Zur Frage, welche Hinweise der Internationalen Atomenergiebehörde der Bundesregierung vorlägen, dass der Iran ein Atomwaffenprogramm betreibe, antwortete Kornelius, der Iran habe den „Nachweis nicht erbracht“, wo „etwa 440 Kilogramm hoch angereicherten Plutoniums“ nach der „weitgehenden Zerstörung des nuklearen Anreicherungsprogramms“ zu finden seien. Die Bundesregierung könne „das Maß der Zerstörung nicht genau erkennen“.

Auf Nachfrage, ob mit der Formulierung „an der Quelle zerstören“ auch Militärschläge der Europäer im Iran gemeint seien, erklärte Kornelius, diese Formulierung werde von jedem der Unterzeichner der gemeinsamen Erklärung „nach eigenen Maßgaben“ interpretiert. Er betonte zugleich, es gehe darum, „anderen Nationen“ deren Militärschläge zu „ermöglichen“. Deutschland sei „militärisch an der Operation nicht beteiligt“. Diesbezüglich verwies Kornelius auf eine Erklärung des britischen Premierministers Keir Starmer, in der dieser den USA die Erlaubnis erteilt, zur Zerstörung der iranischen Raketen „an der Quelle“ britische Militäreinrichtungen zu nutzen.

Zur Frage, ob Deutschland Überflugrechte für den Angriffskrieg gewähre und die Nutzung des US-Stützpunktes Ramstein erlaube – der offenbar erneut eine zentrale Rolle spielt –, reagierte Kornelius ausweichend: Diese Rechte seien „durch Stationierungsabkommen geregelt“. Schon vor zehn Jahren hatten Kritiker wie der damalige Bundesrichter Dieter Deiseroth bemängelt, die Stationierungsabkommen würden die Bundesregierung nicht davon entbinden, deutsches Recht durchzusetzen, da „Ramstein auf deutschem Staatsgebiet“ liege. Laut einem internen Vermerk der Bundesregierung plädierten Bundeskanzleramt und Verteidigungsministerium jedoch schon damals dafür, entsprechenden Druck aus Parlament und Öffentlichkeit „auszusitzen“.

Die Erklärung der drei europäischen Staatschefs vom 1.3. enthält keinen Hinweis auf eine Völkerrechtswidrigkeit des Angriffs der USA und Israels auf den Iran, die nach Einschätzung von Juristen zweifelsfrei vorliegt. Auch das deutsche Grundgesetz lehnt Angriffskriege ab. Seine Präambel enthält bereits ein Friedensgebot, in Artikel 26 werden darüber hinaus Handlungen, die „das friedliche Zusammenleben der Völker stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorbereiten“ als „verfassungswidrig“ verboten. Auf Nachfrage von Multipolar, wie eine deutsche Beteiligung am Angriffskrieg auf den Iran mit dem Grundgesetz vereinbar sei, verwies das Bundespresseamt auf die Aussagen in der erwähnten Regierungspressekonferenz.

Norman Paech, emeritierter deutscher Professor für Politikwissenschaft und Öffentliches Recht, kritisiert auf Nachfrage von Multipolar die Zustimmung der deutschen Bundesregierung zu dem Angriffskrieg auf den Iran sowie die Bereitstellung deutscher Militärstützpunkte als „flagrante Verletzung“ des Völkerrechts. Auch das Grundgesetz erlaube derart offene Unterstützung völkerrechtswidriger Kriege nicht. Paech zitiert diesbezüglich Artikel 25 und 26, in denen geregelt ist, dass das Völkerrecht den nationalen Gesetzen vorgeht und dass bereits die Vorbereitung eines Angriffskrieges verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen ist. Dies sei ein „eindeutiges Verbot“ auch nur „verbaler Unterstützung“ eines Angriffskrieges durch die deutsche Regierung, so Paech.

Der Angriffskrieg auf den Iran sei – wie bereits vorangegangene Militärschläge der USA und seiner Alliierten im Nahen Osten – „offensichtlich völkerrechtswidrig“, erklärt der Jurist weiter. Es habe „kein Votum des UN-Sicherheitsrats“ vorgelegen und es gebe „kein Argument für eine Bedrohungs- oder Verteidigungssituation“. Es habe keine Anzeichen für einen Angriff des Iran auf Israel gegeben und es lägen auch keine Beweise für den Besitz oder die baldige Herstellung einer Atombombe durch das Land vor. Dies habe der Leiter der Internationalen Atomenergiebehörde jüngst bestätigt. Jegliche militärische Bedrohung durch den Iran sei „willkürlich konstruiert“, so Paech. Darüber hinaus habe die Meinung, eine Regierung sei verbrecherisch oder nicht mehr legitimiert, „keine rechtliche Wirkung“ und hebe „nicht die territoriale Souveränität auf“. Der Krieg gegen den Iran und die „offizielle Reaktion in Politik und Medien“ zeigten „leider den erschreckenden Völkerrechtsnihilismus, der sich in der Gesellschaft breitgemacht hat“.


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