Kritik an deutscher Beteiligung am Angriffskrieg gegen den Iran

Bundesregierung will Angreifern „ermöglichen“, iranische Raketen „an der Quelle“ zu zerstören / Regierungssprecher: Überflugrechte und Nutzung von US-Stützpunkten in Deutschland „durch Stationierungsabkommen geregelt“ / Jurist: „erschreckender Völkerrechtsnihilismus“

5. März 2026

Berlin.

(multipolar)

Nachdem die Staatschefs von Deutschland, Frankreich und Großbritannien am Sonntag (1.3.) in einer gemeinsamen Erklärung angekündigt haben, den Angreifern „militärische Defensivmaßnahmen“ zu „ermöglichen“, um „die Fähigkeit des Iran, Raketen und Drohnen abzufeuern, an der Quelle zu zerstören“, wird Kritik an diesen Absichten laut.

Während einer Regierungspressekonferenz am Montag (2.3.) (Transkript, Video) rechtfertigte Regierungssprecher Stefan Kornelius den Angriffskrieg der USA und Israels auf den Iran damit, dass „kein Zweifel“ daran bestehe, dass der Iran das Völkerrecht zuvor mehrfach gebrochen habe. Zum Beleg erwähnte er ein „nukleares Anreicherungsprogramm“, ein „ballistisches Programm“ sowie eine „Bedrohung der Nachbarn durch Proxys“. Es gäbe „völkerrechtlich legitimierte Maßnahmen“ gegen diese „Provokationen“ und „offensiven Maßnahmen“. Zur Frage, welche Hinweise der Internationalen Atomenergiebehörde der Bundesregierung vorlägen, dass der Iran ein Atomwaffenprogramm betreibe, antwortete Kornelius, der Iran habe den „Nachweis nicht erbracht“, wo „etwa 440 Kilogramm hoch angereicherten Plutoniums“ nach der „weitgehenden Zerstörung des nuklearen Anreicherungsprogramms“ zu finden seien. Die Bundesregierung könne „das Maß der Zerstörung nicht genau erkennen“.

Auf Nachfrage, ob mit der Formulierung „an der Quelle zerstören“ auch Militärschläge der Europäer im Iran gemeint seien, erklärte Kornelius, diese Formulierung werde von jedem der Unterzeichner der gemeinsamen Erklärung „nach eigenen Maßgaben“ interpretiert. Er betonte zugleich, es gehe darum, „anderen Nationen“ deren Militärschläge zu „ermöglichen“. Deutschland sei „militärisch an der Operation nicht beteiligt“. Diesbezüglich verwies Kornelius auf eine Erklärung des britischen Premierministers Keir Starmer, in der dieser den USA die Erlaubnis erteilt, zur Zerstörung der iranischen Raketen „an der Quelle“ britische Militäreinrichtungen zu nutzen.

Zur Frage, ob Deutschland Überflugrechte für den Angriffskrieg gewähre und die Nutzung des US-Stützpunktes Ramstein erlaube – der offenbar erneut eine zentrale Rolle spielt –, reagierte Kornelius ausweichend: Diese Rechte seien „durch Stationierungsabkommen geregelt“. Schon vor zehn Jahren hatten Kritiker wie der damalige Bundesrichter Dieter Deiseroth bemängelt, die Stationierungsabkommen würden die Bundesregierung nicht davon entbinden, deutsches Recht durchzusetzen, da „Ramstein auf deutschem Staatsgebiet“ liege. Laut einem internen Vermerk der Bundesregierung plädierten Bundeskanzleramt und Verteidigungsministerium jedoch schon damals dafür, entsprechenden Druck aus Parlament und Öffentlichkeit „auszusitzen“.

Die Erklärung der drei europäischen Staatschefs vom 1.3. enthält keinen Hinweis auf eine Völkerrechtswidrigkeit des Angriffs der USA und Israels auf den Iran, die nach Einschätzung von Juristen zweifelsfrei vorliegt. Auch das deutsche Grundgesetz lehnt Angriffskriege ab. Seine Präambel enthält bereits ein Friedensgebot, in Artikel 26 werden darüber hinaus Handlungen, die „das friedliche Zusammenleben der Völker stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorbereiten“ als „verfassungswidrig“ verboten. Auf Nachfrage von Multipolar, wie eine deutsche Beteiligung am Angriffskrieg auf den Iran mit dem Grundgesetz vereinbar sei, verwies das Bundespresseamt auf die Aussagen in der erwähnten Regierungspressekonferenz.

Norman Paech, emeritierter deutscher Professor für Politikwissenschaft und Öffentliches Recht, kritisiert auf Nachfrage von Multipolar die Zustimmung der deutschen Bundesregierung zu dem Angriffskrieg auf den Iran sowie die Bereitstellung deutscher Militärstützpunkte als „flagrante Verletzung“ des Völkerrechts. Auch das Grundgesetz erlaube derart offene Unterstützung völkerrechtswidriger Kriege nicht. Paech zitiert diesbezüglich Artikel 25 und 26, in denen geregelt ist, dass das Völkerrecht den nationalen Gesetzen vorgeht und dass bereits die Vorbereitung eines Angriffskrieges verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen ist. Dies sei ein „eindeutiges Verbot“ auch nur „verbaler Unterstützung“ eines Angriffskrieges durch die deutsche Regierung, so Paech.

Der Angriffskrieg auf den Iran sei – wie bereits vorangegangene Militärschläge der USA und seiner Alliierten im Nahen Osten – „offensichtlich völkerrechtswidrig“, erklärt der Jurist weiter. Es habe „kein Votum des UN-Sicherheitsrats“ vorgelegen und es gebe „kein Argument für eine Bedrohungs- oder Verteidigungssituation“. Es habe keine Anzeichen für einen Angriff des Iran auf Israel gegeben und es lägen auch keine Beweise für den Besitz oder die baldige Herstellung einer Atombombe durch das Land vor. Dies habe der Leiter der Internationalen Atomenergiebehörde jüngst bestätigt. Jegliche militärische Bedrohung durch den Iran sei „willkürlich konstruiert“, so Paech. Darüber hinaus habe die Meinung, eine Regierung sei verbrecherisch oder nicht mehr legitimiert, „keine rechtliche Wirkung“ und hebe „nicht die territoriale Souveränität auf“. Der Krieg gegen den Iran und die „offizielle Reaktion in Politik und Medien“ zeigten „leider den erschreckenden Völkerrechtsnihilismus, der sich in der Gesellschaft breitgemacht hat“.


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Eine Antwort zu „Kritik an deutscher Beteiligung am Angriffskrieg gegen den Iran“

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    Zur völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bewertung möglicher deutscher Unterstützungshandlungen im Kontext militärischer Operationen gegen den Iran – Eine juristische Analyse
    Abstract
    Der vorliegende Beitrag untersucht die völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Implikationen einer möglichen politischen oder infrastrukturellen Unterstützung militärischer Operationen der Vereinigten Staaten oder Israels gegen die Islamische Republik Iran durch die Bundesrepublik Deutschland. Ausgangspunkt ist eine kritische Medienanalyse eines aktuellen politischen Beitrags, der eine mögliche Beteiligung Deutschlands an einem Angriffskrieg thematisiert. Im Zentrum der Untersuchung stehen das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen, die Regeln staatlicher Verantwortlichkeit sowie die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes.

    1. Einleitung
    Militärische Konflikte im internationalen System werfen regelmäßig komplexe völkerrechtliche Fragen auf. Besonders relevant sind hierbei Situationen, in denen Drittstaaten nicht unmittelbar an militärischen Operationen teilnehmen, jedoch indirekte Unterstützung leisten, etwa durch logistische Infrastruktur, Überflugrechte oder militärische Stützpunkte.
    Die gegenwärtige Diskussion über mögliche militärische Operationen gegen den Iran und eine potenzielle Unterstützung durch europäische Staaten berührt grundlegende Prinzipien der internationalen Rechtsordnung. Der hier analysierte Beitrag stellt die These auf, dass bereits politische Unterstützung sowie die Bereitstellung militärischer Infrastruktur durch Deutschland eine Verletzung des Völkerrechts und des Grundgesetzes darstellen könnten. Diese These soll im Folgenden unter juristischen Gesichtspunkten geprüft werden.

    2. Das Gewaltverbot als Grundnorm des modernen Völkerrechts
    Das Gewaltverbot stellt einen der zentralen Pfeiler der internationalen Rechtsordnung dar. Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet alle Mitgliedstaaten, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Gewaltanwendung zu unterlassen.¹
    In der völkerrechtlichen Dogmatik gilt dieses Verbot als zwingende Norm des Völkerrechts (ius cogens).²
    Ausnahmen bestehen lediglich in zwei Fällen:
    Maßnahmen kollektiver Sicherheit auf Grundlage eines Mandats des Sicherheitsrates gemäß Kapitel VII der UN-Charta.
    Ausübung des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 der UN-Charta im Falle eines bewaffneten Angriffs.
    Die Rechtmäßigkeit militärischer Operationen ohne Mandat des Sicherheitsrates hängt daher regelmäßig von der Frage ab, ob eine Situation der Selbstverteidigung vorliegt.
    In der völkerrechtlichen Literatur ist jedoch umstritten, ob das Selbstverteidigungsrecht auch präventive oder präemptive Militärschläge umfasst. Während einige Staaten eine solche Auslegung vertreten, lehnt ein erheblicher Teil der Völkerrechtswissenschaft diese Interpretation ab.³

    3. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit bei Unterstützung völkerrechtswidriger Handlungen
    Die Frage der Verantwortung von Drittstaaten für Unterstützungshandlungen wird insbesondere durch die „Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts“ der International Law Commission konkretisiert.
    Nach Artikel 16 dieser Kodifikation ist ein Staat völkerrechtlich verantwortlich, wenn er einem anderen Staat bewusst Hilfe oder Unterstützung bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung leistet, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
    Der unterstützende Staat hat Kenntnis von den Umständen der Rechtswidrigkeit.
    Die Unterstützung trägt kausal zur Durchführung der völkerrechtswidrigen Handlung bei.⁴
    Im Kontext militärischer Operationen können insbesondere folgende Formen der Unterstützung relevant sein:
    Gewährung militärischer Überflugrechte
    Bereitstellung militärischer Infrastruktur
    Nutzung von Kommunikations- und Steuerungszentren
    logistische Unterstützung
    Die Anwendung dieser Norm auf konkrete Fälle ist jedoch stark einzelfallabhängig.

    4. Verfassungsrechtliche Bindungen der Bundesrepublik Deutschland
    Neben der völkerrechtlichen Ebene sind auch die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
    Artikel 25 des Grundgesetzes bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und den Gesetzen vorgehen. Daraus folgt eine unmittelbare Bindung der deutschen Staatsorgane an das völkerrechtliche Gewaltverbot.⁵
    Darüber hinaus enthält Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz ein ausdrückliches Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges:
    „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, einen Angriffskrieg vorzubereiten, sind verfassungswidrig.“
    Diese Norm wurde historisch vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs geschaffen und soll verhindern, dass Deutschland erneut in aggressive militärische Konflikte verwickelt wird.
    Die strafrechtliche Umsetzung findet sich heute im Völkerstrafgesetzbuch, insbesondere im Straftatbestand des Verbrechens der Aggression.⁶
    Die juristische Frage, ob bereits die Gewährung logistischer Unterstützung eine solche Vorbereitung darstellen kann, ist in der Literatur umstritten. Eine Strafbarkeit setzt in der Regel voraus, dass eine konkrete Beteiligung an der Planung oder Durchführung eines Angriffskrieges vorliegt.

    5. Militärbasen ausländischer Streitkräfte auf deutschem Territorium
    Eine besondere Rolle spielt die Nutzung ausländischer Militärbasen in Deutschland. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das NATO-Truppenstatut von 1951 sowie ergänzende bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten.
    Diese Vereinbarungen gewähren den stationierten Streitkräften weitreichende operative Befugnisse. Gleichzeitig bleibt die territoriale Souveränität grundsätzlich beim Gaststaat.
    In der juristischen Diskussion wird daher die Frage aufgeworfen, ob Deutschland verpflichtet sein könnte, Maßnahmen zu ergreifen, wenn von seinem Staatsgebiet aus militärische Operationen durchgeführt werden, die gegen das Völkerrecht verstoßen.
    Diese Problematik wurde bereits in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung militärischer Einrichtungen diskutiert.

    6. Juristische Bewertung der im analysierten Beitrag vertretenen Position
    Der analysierte Beitrag greift zentrale Normen des Völkerrechts und des deutschen Verfassungsrechts auf und weist zutreffend auf mögliche rechtliche Konflikte hin, die sich aus einer Unterstützung militärischer Operationen ergeben könnten.
    Gleichzeitig ist festzustellen, dass die rechtliche Bewertung militärischer Konflikte häufig von erheblichen Interpretationsspielräumen geprägt ist. Die Qualifikation eines militärischen Einsatzes als völkerrechtswidriger Angriffskrieg setzt eine umfassende Analyse der tatsächlichen Umstände sowie der rechtlichen Argumentation der beteiligten Staaten voraus.
    Eine pauschale rechtliche Bewertung ohne detaillierte Untersuchung des konkreten Sachverhalts ist daher aus wissenschaftlicher Sicht nur eingeschränkt möglich.

    7. Schlussfolgerung
    Die Diskussion über mögliche deutsche Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit militärischen Operationen gegen den Iran berührt grundlegende Prinzipien der internationalen Rechtsordnung. Insbesondere das Gewaltverbot der UN-Charta sowie die verfassungsrechtlichen Beschränkungen des Grundgesetzes bilden einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen staatliches Handeln bewertet werden muss.
    Die juristische Analyse zeigt, dass die Frage einer möglichen Rechtsverletzung wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Unterstützungshandlungen sowie von der völkerrechtlichen Bewertung der militärischen Operation selbst abhängt.

    Literatur und Quellen
    Charta der Vereinten Nationen, Art. 2 Abs. 4.
    Antonio Cassese: International Law, Oxford University Press.
    Christian Tomuschat: Völkerrecht, Springer.
    International Law Commission: Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts (2001).
    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 25.
    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), Straftatbestand der Aggression.

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